FAQ > Schätzung der Steuer

Muss trotz Schätzung der Steuer durch das Finanzamt eine Steuererklärung abgegeben werden ?


Vielen glauben, dass sie durch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt von der Abgabe einer Steuererklärung befreit sind. Dies ist aber falsch!

Sofern der Steuerpflichtige trotz Aufforderung des Finanzamtes die Steuererklärungen nicht einreicht, kann das Finanzamt schätzen. Diese Schätzung ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen!

Normalerweise orientiert sich die Schätzung des Finanzamts an den Einkünften der Vorjahre. Oft fallen Schätzungen jedoch höher als, als es der Realität entspricht. Dies soll den Druck auf den Steuerpflichtigen erhöhen, seine Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Ergeht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, werden nach erfolgter Einreichung der Steuererklärung sämtliche Besteuerungsmerkmale noch berücksichtigt. Der Bescheid auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte geändert. Ergeht der Bescheid jedoch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann der Steuerpflichtige nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Schätzungsbescheid vorgehen. Tut er dies nicht und reicht seine Steuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, kann eine Änderung der geschätzten Beträge nur auf dem Weg der Änderungsvorschriften erfolgen, welche grundsätzlich zugunsten des Steuerpflichtigen nicht zum Tragen kommen, da dieser die verspäteter Abgabe verschuldete.

Vermeiden Sie diese Situation durch fristgerechte Abgabe der Steuererklärung und legen Sie gegen diese Schätzungsbescheide Einspruch ein. Bedenken Sie dabei auch, dass Sie trotz Einspruch bis zum Erlass eines geänderten Bescheides die geschätzten Steuerbeträge zahlen müssen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, mit dem Sie die überhöhten Steuerforderungen des Finanzamtes auf Grundlage der Schätzungsbescheide aussetzen können, wird vom Finanzamt nur bei Abgabe der Steuererklärungen gewährt.

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist in der Regel auch mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden. Dies liegt im Ermessen des Finanzamts. Auch nach Einreichung der Steuererklärung bleiben diese Zuschläge oft bestehen.



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