Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
veröffentlicht am 05.09.2020
Ende Juli 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Rekordzeit verabschiedet. Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen.
Die wichtigsten Maßnahmen:
Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7. zum 31.12.2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 %.
Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 € im September und 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben.
Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Der Termin, ab dem die Änderung erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gesondert bekanntgegeben.
Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auch wird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 mit der Steuererklärung 2019 finanzwirksam nutzbar zu machen.
Darüber hinaus wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung), für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxid-Emissionen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle, werden die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr verlängert. Zu den weiteren Maßnahmen gehören u. a. bei der Gewerbesteuer die Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag von 100.000 € auf 200.000 € sowie hinsichtlich der steuerlichen Forschungszulage eine Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000.000 € im Zeitraum von 2020 bis 2025.
Zudem wird der Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden. Bis zu einem Hebesatz von 420 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung im Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
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