Weitere Änderungen im Jahr 2020
veröffentlicht am 29.02.2020
Grundfreibetrag steigt: Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.
Kinderfreibeträge erhöht: Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag (s. o.) – auf 9.408 €.
Änderungen für Eheleute: Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.
Änderungen für Existenzgründer: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann über das Elster-Online-Portal elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.
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