Grunderwerbsteuer Kauf von Zubehör


veröffentlicht am 07.11.2020

Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben, unterliegt der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit einem Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks gehört die Ladeneinrichtung.

Hintergrund: Der Kauf eines Grundstücks ist grunderwerbsteuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach dem Zivilrecht.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kaufvertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäftes. Für den Kauf der Immobilie einschließlich Ladeneinrichtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnete. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und erreichte vor dem Finanzgericht der ersten Instanz, dass der auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des Gesamtkaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde. Hiergegen legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts als unbegründet zurück:

Hinweise: Auch der Kaufpreis, der auf Maschinen entfällt, die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden, oder der Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam sein, den Gesamtkaufpreis im Kaufvertrag entsprechend aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits und auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage zu erleichtern. Der auf das Zubehör entfallende Preis darf jedoch nicht überhöht sein.


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