Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse


veröffentlicht am 07.11.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum 1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, beanstandet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020 eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise beanstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.9.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steuerlichen Abzug dieser Kosten.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten einer TSE-Kasse:

Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Betriebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in diesem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z. B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfachungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.


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