Müssen Entgeltersatzleistungen in der Steuererklärung angegeben werden?
Unter Entgeltersatzleistungen (früher Lohnersatzleistungen) versteht man Ausgleichszahlungen, die von einem Träger der Sozialversicherung zum Ausgleich ausgefallenen Einkommens bezahlt wird. In der Regel handelt es sich um Arbeitsentgelte, die aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit ausgefallen sind.
Die meisten Entgeltersatzleistungen müssen in der Einkommensteuererklärung im Mantelbogen angegeben werden.
Hierzu gehören z.B. folgende Leistungen:
- Arbeitslosengeld I gemäß SGB III (steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG)
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 2 EStG)
- Insolvenzgeld (§ 3 Nr. 2 EStG) zur Deckung von Lohnausfällen bei Insolvenz des Arbeitgebers, auch wenn es von einer Bank gegen Übertragung der Arbeitslohnansprüche vorfinanziert wird (BFH-Urteil vom 1.3.2012, VI R 4/11, BStBl. 2012 II S. 596)
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (auch das Mindestelterngeld: BFH-Beschluss vom 21.9.2009, VI B 31/09, BStBl. 2011 II S. 382; Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen)
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Bstb. d EStG)
- Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB V–VII (§ 3 Nr. 2 EStG) und vergleichbare Lohnersatzleistungen
- Übergangsgeld für Behinderte nach den §§ 160 ff. SGB III (§ 3 Nr. 2 EStG)
- Verletztengeld nach den §§ 45 ff. SGB VII (§ 3 Nr. 1 Bstb. a EStG)
- Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz oder beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 28 EStG)
- Dem Lebensunterhalt dienende Leistungen (§ 10 SGB III) und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Entgeltsicherung) für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III) durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 3 Nr. 2 EStG)
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG)
- Einkünfte, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind
- etc.
Obwohl diese Entgeltersatzleistungen an sich nicht steuerpflichtig sind, so werden diese zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes, der auf das restlichen Einkommen angewandt wird, herangezogen. Diese Lohnersatzleistungen unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
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