FAQ > Handwerkerrechnungen absetzen

Unter welchen Voraussetzungen kann man Handwerkerrechnungen in der Steuererklärung absetzen?


Handwerkerrechnungen für Leistungen im eigenen Haushalt können in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. Hierbei sind allerdings nur die Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten und Maschinenzeiten) abzugsfähig. Materialkosten können grundsätzlich nicht abgesetzt werden.

Voraussetzung für den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt durchgeführt wurde (dazu gehört auch z.B. der Garten), eine Handwerkerrechnung mit Ausweis der Arbeitsleistung bzw. Lohnkosten vorliegt und die Zahlung der Rechnung nicht in bar, sondern per Banküberweisung erfolgt ist.

Hierbei können Sie bei Ihrer Steuer 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr geltend gemacht werden.

Abzugsfähig sind nur Aufwendungen für die Renovierung oder den Erhalt der Immobilie, aber nicht, wenn etwas Neues geschaffen wird.

Beachten Sie auch, dass Privatpersonen Rechnungen von Handwerkern 2 Jahre aufbewahren müssen.

Sofern es sich bei der Handwerkerrechnung um Kosten für eine vermietete Immobilie zur Erzielung von Einkünften handelt, so ist die Handwerkerrechnung vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine haushaltnahe Dienstleistung.



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