FAQ > Fristverlängerung für Steuererklärung

Kann für die Steuererklärung eine Fristverlängerung beantragt werden?


Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für die Abgabe der Steuererklärung den 31.05 des jeweilige Folgejahres als spätesten Abgabetermin vor.

Sofern ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, so ist als Abgabetermin spätestens der 31.12. des Folgejahres maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ist nur mit trifftigem Grund möglich.

Das Finanzamt hat allerdings das Recht, die Einkommensteuererklärung, die durch einen Steuerberater erstellt wird, auch bis zu einem Termin vor dem 31.12. des Folgejahres anzufordern. Dies liegt im Ermessen des Finanzamts, bedarf aber einer ausreichenden Begründung. Eine Vorabanforderung seitens des Finanzamts ohne ausreichende Begründung ist lt. BFH-Urteil vom 17.01.2017 – VIII R 52/14 rechtswidrig.

(Für die Abgabe der Steuererklärung bei Landwirten bestehen besondere Regelungen)

Neuregelung ab 2018

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ändern sich die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärung. Der Abgabetermin wurde um 2 Monate verlängert. Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018 ist bis spätestens 31.07. des jeweilige Folgejahres abzugeben. Bei Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater ist die Einkommensteuererklärung ab 2018 bis spätestens 28.02. des übernächsten Jahres abzugeben.

Die Verlängerung der Abgabefristen geht aber einher mit einer gesetzlich Neuregelung bzgl. des Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung. Der Verspätungszuschlag wird bei Überschreiten der Abgabefrist automatisch festgesetzt, er unterliegt daher nicht mehr wie bisher dem Ermessen des Finanzamts.



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