Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
veröffentlicht am 11.11.2018
Die EU-Kommission hat in einem sog. comfort letter die gesetzliche Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne inoffiziell gebilligt. Damit ist der Weg frei, die Steuerbefreiung in Kraft treten zu lassen.
Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht beim Schuldner, wenn ein Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Die Verbindlichkeit ist dann nämlich gewinnerhöhend auszubuchen. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt, die nach dem 8.2.2017 entstehen. Die Neuregelung tritt jedoch erst in Kraft, wenn sie von der EU-Kommission genehmigt wird. Dahinter steckt die Sorge, dass die EU-Kommission in der Steuerbefreiung eine europarechtswidrige Subvention sehen und ein Verfahren gegen die Bundesrepublik einleiten könnte mit der Folge, dass die Steuerbefreiung bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden dürfte.
Mitteilung der EU-Kommission: Die EU-Kommission hat nun einen sog. comfort letter an die Bundesregierung gesendet und mitgeteilt, dass sie die Steuerbefreiung billigt. Die Steuerbefreiung verstoße nicht gegen Europarecht, da es sich um eine sog. Alt-Beihilfe handele. Denn Sanierungsgewinne waren nach deutschem Recht bereits früher steuerfrei.
Hinweis: Es handelt sich nicht um einen offiziellen Beschluss der EU-Kommission, sondern um eine inoffizielle Mitteilung. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Steuerbefreiung nicht automatisch in Kraft tritt, sondern eine entsprechende Regelung beschlossen werden muss, die die Steuerbefreiungsnorm rückwirkend in Kraft treten lässt.
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