Spendenabzug beim Crowdfunding
veröffentlicht am 19.03.2018
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zum Spendenabzug beim sog. Crowdfunding geäußert, bei dem eine Vielzahl von Personen aufgrund eines Aufrufs auf einer Internetplattform Geldmittel für ein Projekt zur Verfügung stellen.
Hintergrund: Spenden sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Mitunter werden Spenden aber nicht unmittelbar an einen gemeinnützigen Verein geleistet, sondern an einen Projektveranstalter gezahlt, der im Internet ein sog. Crowdfunding-Portal eingerichtet hat, um finanzielle Mittel von einer Vielzahl von Personen einzusammeln. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Spendenabzug möglich ist.
Wesentliche Aussagen des BMF:
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Dem BMF zufolge ist der Spendenabzug beim sog.
Spenden-Crowdfunding möglich. Hier findet im Internet eine
Spendensammlung für einen bestimmten Anlass statt, mit der eine
bestimmte Spendenhöhe erreicht werden soll. Wird diese Höhe
erreicht, werden die eingesammelten Spenden vom
Crowdfunding-Portal an den gemeinnützigen Verein für dessen
gemeinnütziges Projekt weitergeleitet. Der Spendenabzug ist dann
möglich, soweit jedem einzelnen Spender die Spende zugeordnet
werden kann.
Hinweis: Das Crowdfunding-Portal sollte daher den Namen und die Adresse des Spenders sowie die Spendenhöhe in Form einer Spenderliste dokumentieren und diese an den gemeinnützigen Verein weiterleiten, der dann die Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Natürlich muss die Höhe der in der Spenderliste ausgewiesenen Spenden mit dem überwiesenen Betrag übereinstimmen. - Wird der angestrebte Spendenbetrag nicht erreicht, werden die Spenden wieder zurückgezahlt. Ein Spendenabzug ist dann natürlich nicht möglich.
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Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn das
Crowdfunding-Portal selbst eine gemeinnützige Förderkörperschaft
ist, die aufgrund ihrer Satzung Spenden an andere gemeinnützige
Vereine weiterleitet. In diesem Fall ist das Crowdfunding-Portal
selbst gemeinnützig und darf eine Spendenbescheinigung
ausstellen.
Hinweis: Eine solche Weiterleitungsmöglichkeit muss jedoch in der Satzung geregelt sein. Dabei muss in der Satzung auch festgelegt werden, welche gemeinnützigen Zwecke unterstützt werden. -
Schließlich ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn das
Crowdfunding-Portal einem gemeinnützigen Verein gehört und die
Spenden für ein gemeinnütziges Projekt dieses Vereins verwendet
werden sollen.
Beispiel: Das gemeinnützige Diakonische Werk richtet ein Crowdfunding-Portal ein, um Spenden für den Bau einer Obdachlosenunterkunft zu sammeln.
- das „klassische“ Crowdfunding, bei dem Gelder für ein junges Unternehmen (insbesondere Start-Ups) eingesammelt werden und bei dem die Geldgeber eine Gegenleistung erwarten. Hierzu zählt auch das sog. Crowdinvesting, bei dem die Zahlungen der Geldgeber eigenkapitalähnlichen Charakter haben;
- das sog. Crowdlending, bei dem Gelder für ein Darlehen eingesammelt werden, das dann einem Dritten verzinslich gewährt wird.
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