Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
veröffentlicht am 08.01.2018
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers Stellung genommen.
Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar: Ein Abzug ist bis zur Höhe von 1.250 € möglich, wenn für die berufliche/betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen ist ein Abzug nicht möglich.
Inhalt des BMF-Schreibens: In dem aktuellen Schreiben wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berücksichtigt. Dies betrifft u. a. folgende Punkte:
- Für den vollständigen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, ob dem Steuerpflichtigen noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist allein, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt.
- Eine Arbeitsecke in einem Wohn- oder Schlafzimmer wird nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wohl aber ein Arbeitszimmer im Keller oder unter dem Dach.
- Werden bei einem häuslichen Arbeitszimmer Räume wie Bad, Flur oder Küche nicht unerheblich privat mitgenutzt, können die Kosten hierfür nicht anteilig abgesetzt werden.
- Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ein Büro in der zweiten Wohnung seines Zweifamilienhauses unterhält und auf dem Weg in dieses Büro keine öffentlichen Wege benutzen muss, sondern sich ausschließlich auf seinem Privatgrundstück bewegt.
- Bei der Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, bleiben Renten oder Pensionsbezüge unberücksichtigt. Es zählen nur solche Einkünfte, für die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum tätig werden musste.
- Bei Richtern und Professoren liegt der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nie im häuslichen Arbeitszimmer, sondern stets im Gericht oder im Hörsaal.
- Wird ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht in Teilhöchstbeträge pro Einkunftsart aufgeteilt, sondern kann insgesamt in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Arbeitszimmer bei einer Einkunftsart nicht anerkannt wird, weil dem Steuerpflichtigen insoweit z. B. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag wird allerdings nicht mehrfach für mehrere Einkunftsarten gewährt, so dass er pro Person und Jahr auf 1.250 € beschränkt ist.
- Nutzen Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen bis zu 1.250 € absetzen, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sind.
- Eine Vermietung des Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann steuerlich anerkannt werden, so dass nicht die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt, da der Arbeitnehmer insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Anders ist dies bei einem Selbständigen. Er kann durch eine Vermietung seines häuslichen Arbeitszimmers an seinen Hauptauftraggeber die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht umgehen, da die Mieteinnahmen zu seinen gewerblichen bzw. selbständigen Einkünften gehören.
» zurück zu den aktuellen Steuerinformationen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Diese Informationen ersetzen keine Beratung. Gerne vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Archiv, in unserem Bereich mit häufig gestellten Fragen - FAQ (Frequently Asked Questions), in unserem Blog zu aktuellen Steuerthemen oder abonnieren Sie unseren RSS News-Feed. Besuchen Sie uns auch auf Facebook oder folgen Sie uns auf Twitter.