Kürzung von Pflegeheimkosten


veröffentlicht am 19.03.2018

Sind Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, können sie die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Jedoch ist für jeden Ehegatten – und nicht nur für einen Ehepartner – eine Haushaltsersparnis von den außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen, wenn sie keinen weiteren Haushalt mehr führen.

Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u. a. die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Allerdings ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen, da auch ein gesunder Steuerpflichtiger Verpflegungs- und Wohnkosten hat.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit seit Mai 2013 in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht waren. Einen weiteren Haushalt führten sie nicht. Für die Unterbringung entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 28.000 €. Sie zogen hiervon die Haushaltsersparnis für einen Steuerpflichtigen ab und machten den verbleibenden Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt zog hingegen für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:

Hinweise: Die Haushaltsersparnis wird auf Grundlage des Unterhaltshöchstbetrags ermittelt. Aktuell liegt dieser bei 9.000 €, wobei der Betrag zeitanteilig zu ermitteln ist, wenn die Unterbringung im Pflegeheim nicht ganzjährig erfolgt. Auf eine tatsächliche Ersparnis kommt es nicht an.

Die Haushaltsersparnis wird nur dann von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, wenn die Steuerpflichtigen keinen weiteren Haushalt mehr unterhalten.


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