Kürzung von Pflegeheimkosten
veröffentlicht am 19.03.2018
Sind Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, können sie die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Jedoch ist für jeden Ehegatten – und nicht nur für einen Ehepartner – eine Haushaltsersparnis von den außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen, wenn sie keinen weiteren Haushalt mehr führen.
Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u. a. die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Allerdings ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen, da auch ein gesunder Steuerpflichtiger Verpflegungs- und Wohnkosten hat.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit seit Mai 2013 in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht waren. Einen weiteren Haushalt führten sie nicht. Für die Unterbringung entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 28.000 €. Sie zogen hiervon die Haushaltsersparnis für einen Steuerpflichtigen ab und machten den verbleibenden Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt zog hingegen für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:
- Außergewöhnliche Belastungen setzen zusätzliche Aufwendungen voraus. Daher sind die außergewöhnlichen Belastungen um diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zu mindern, die dem Steuerpflichtigen auch ohne die Unterbringung im Alten- oder Haushalt entstehen würden; dies ist die sog. Haushaltsersparnis.
- Bei Ehegatten ist die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten abzuziehen. Denn jeder Ehegatte wird um die Kosten für die Miete, für Grundgebühren für Strom und Wasser, für Reinigung und für Nahrung entlastet, wenn er in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht ist.
- Würde die Haushaltsersparnis nur für einen Ehegatten abgezogen, käme es zu einer Doppelbegünstigung, weil der andere Ehegatte die gesamten Kosten für die Unterbringung und Verpflegung steuerlich absetzen könnte, obwohl er hinsichtlich seines Existenzminimums bereits durch den Grundfreibetrag entlastet wird.
Die Haushaltsersparnis wird nur dann von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, wenn die Steuerpflichtigen keinen weiteren Haushalt mehr unterhalten.
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