Gegen Steuerbetrug an Ladenkassen
veröffentlicht am 20.03.2017
Zum 31.12.2016 ist eine Übergangsfrist zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 3/2016).
Darüber hinaus wurde nun das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet.
Das Gesetz schreibt den nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung bereits zuvor geltenden Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht ab dem 29.12.2016 fest. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung und nur dann, wenn eine „offene Ladenkasse“ verwendet wird.
Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit einer „Kassen-Nachschau“ eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.
Ferner sieht das Gesetz die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen im Grundsatz ab 2020 durch eine vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Eine Übergangsregelung gilt für Registrierkassen, die den Anforderungen der sog. Kassenrichtlinie des Bundesfinanzministeriums genügen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Solche Kassen dürfen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.
Einzelheiten zu den verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen dem zuständigen Finanzamt ab dem 1.1.2020 nach amtlichem Vordruck mitgeteilt werden. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.
Außerdem wird – ebenfalls ab dem 1.1.2020 – eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Hiervon können sich Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, befreien lassen. Würstchenverkäufer auf Sportplätzen und Schützenfesten sind so z.B. nicht betroffen.
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