Pauschalierung bei Sachzuwendungen
veröffentlicht am 07.01.2017
Das Wahlrecht des Unternehmers, die Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde sowie für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu übernehmen, kann für beide Gruppen – Geschäftsfreunde sowie Arbeitnehmer – unterschiedlich ausgeübt werden; es ist aber für die jeweilige Gruppe einheitlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts kann durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung widerrufen werden.
Hintergrund: Unternehmer können Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin machte ihren Geschäftsfreunden im Jahr 2008 Geschenke und wandte ihren Arbeitnehmern Eintrittskarten für Sportveranstaltungen zu. Hinsichtlich der Geschenke an Geschäftsfreunde übernahm die Klägerin die Versteuerung und meldete eine Pauschalsteuer von 30 % an. Das Finanzamt forderte von der Klägerin auch eine Pauschalsteuer für die Eintrittskarten der Arbeitnehmer. In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) erklärte die Klägerin, dass sie ihr Pauschalierungswahlrecht widerrufe. Das FG gab der Klage daraufhin statt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück: Die Pauschalierung ist möglich bei Geschenken und Zuwendungen an Geschäftsfreunde sowie bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Das Pauschalierungswahlrecht ist zwar einheitlich für die jeweilige Gruppe auszuüben; der Unternehmer kann sich für beide Gruppen aber unterschiedlich entscheiden.
Beispiel: Der Unternehmer kann also die Pauschalsteuer für die Geschenke an Geschäftsfreunde übernehmen und eine Pauschalsteuer auf die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ablehnen oder umgekehrt. Innerhalb der jeweiligen Gruppe darf das Wahlrecht jedoch nicht aufgespalten werden auf einzelne Geschenke an Geschäftsfreunde oder einzelne Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Ausgeübt wird das Pauschalierungswahlrecht durch Abgabe einer Lohnsteueranmeldung für den Dezember, in der die Pauschalsteuer für die Geschäftsfreunde und/oder für die Arbeitnehmer angemeldet wird. Dieses Wahlrecht kann widerrufen werden, solange die Lohnsteuer für Dezember noch nicht bestandskräftig und noch nicht verjährt ist. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung für den Dezember zu erklären, eine formlose Widerrufserklärung genügt nicht.
Hinweise: Das FG muss nun die Pauschalsteuer auf die Geschäftsfreunde und auf die Arbeitnehmer aufteilen und prüfen, ob die Klägerin mittlerweile eine geänderte Lohnsteueranmeldung für Dezember abgegeben und damit wirksam widerrufen hat. Der BFH deutet an, dass ein wirksamer Widerruf erfordert, dass der Unternehmer den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer über den Widerruf informiert; denn nun muss der Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer das Geschenk bzw. die Sachzuwendung versteuern. Für den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer stellt sich der Widerruf als sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung führt und daher noch eine nachträgliche Versteuerung ermöglicht.
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