Muss das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung angegeben werden?
Das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld gehören gem. § 3 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer.
Obwohl das Arbeitslosengeld bzw. das Teilarbeitslosengeld an sich nicht steuerpflichtig ist, wird es zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes, der auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt wird, herangezogen. Das Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld unterliegt somit dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies hat insbesondere Auswirkungen, wenn neben dem Arbeitslosengeld noch andere Einkünfte erzielt werden.
Das Arbeitslosengeld muss in der Einkommensteuererklärung im Mantelbogen unter den Entgeltersatzleistungen angegeben werden. Beachten Sie heirbei, dass Sie von der Agentur für Arbeit mehrere Bescheinigungen erhalten. Eine Bescheinigung ist für die Rentenversicherung, eine andere Bescheinigung für das Finanzamt (normalerweise mit dem niedrigeren Betrag). Seit einigen Jahren überträgt die Agentur für Arbeit die entsprechenden Beträge elektronisch an das Finanzamt.
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